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Sedlmayr-Mörder erringt Erfolg vor Europäischem Gerichtshof wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Der Europäische Gerichtshof sprach dem Mann das Recht zu, auch in Deutschland gegen ein in Österreich ansässiges Unternehmen zu klagen, das auf einer Internetseite seinen vollständigen Namen genannt und damit seine Persönlichkeitsrechte verletzt hatte.

Luxemburg, 25. Oktober (AFP) - 21 Jahre nach dem Mord an dem bayerischen Volksschauspieler Walter Sedlmayr hat einer von dessen zwei Mördern einen juristischen Erfolg errungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sprach dem Mann am Dienstag das Recht zu, auch in Deutschland gegen ein in Österreich ansässiges Unternehmen zu klagen, das auf einer Internetseite seinen vollständigen Namen genannt und damit seine Persönlichkeitsrechte verletzt hatte. Der Betreiber der Seite hatte sich dagegen gewehrt, dass ein deutsches Gericht über den Streit verhandeln soll und war der Auffassung, nur in Österreich verklagt werden zu können.

Der Mordfall Sedlmayr vom 14. Juli 1990 war einer der spektakulärsten Kriminalfälle seiner Zeit. Sedlmayr war durch eine Vielzahl von Filmen und sehr erfolgreichen Serien wie "Münchner Geschichten" oder "Polizeiinspektion 1" ab den 70er Jahren zu einem der populärsten bayerischen Schauspieler geworden. Erst nach seiner Ermordung wurde bekannt, dass der als gutbürgerlich geltende Münchner ein Doppelleben als Homosexueller mit einer ausgeprägten Neigung zu sado-masochistischen Sexualpraktiken führte. In einem spektakulären Indizienprozess verurteilte das Münchner Landgericht 1993 den Ziehsohn Sedlmayrs und dessen Halbbruder wegen Mordes aus Habgier. Beide Männer befinden sich wieder auf freiem Fuß.

Der Europäische Gerichtshof entschied über die Klage des 2008 freigelassenen Mörders zusammen mit einer Klage des französischen Schauspielers Olivier Martinez. Dieser wehrte sich gegen eine Berichterstattung über sich und seine Ex-Freundin, die Sängerin Kylie Minogue. Wie der Sedlmayr-Mörder stritt auch Martinez für das Recht, in seinem Heimatland gegen eine Veröffentlichung der britischen Zeitung Sunday Mirror über sein Privatleben klagen zu dürfen.

Der EuGH befand in beiden Fällen, dass die Auswirkungen von im Internet veröffentlichten Inhalten auf die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen in der Regel am besten von dem Gericht des Landes beurteilt werden können, in dem der Betroffene lebt. Diese Gerichte dürfen dann auch eine Entscheidung über den gesamten entstandenen Schaden über die Heimatländer hinaus fällen. Mit dieser Entscheidung erweiterte der EuGH die geltende europäische Rechtsprechung bei Persönlichkeitsverletzungen. Bisher gab es nur für Zeitungen eine Regelung. Diese besagte, dass über den Gesamtschaden nur ein Gericht des Landes entscheiden darf, in dem die Zeitung erscheint - dann hätte der Sedlmayr-Mörder also tatsächlich in Österreich auf Schadenersatz klagen müssen. Wie bei Zeitungen auch sprach der EuGH den Opfern von Internet-Veröffentlichungen die Möglichkeit zu, vor den Gerichten der Länder zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet ein Internet-Artikel zugänglich ist oder war. Bei solchen Klagen dürfen die Gerichte aber nur über den jeweils in diesen Ländern entstandenen Schäden entscheiden. ran/wes