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BGH verhandelt zu Falschbehauptungen in sozialen Netzwerken

Am obersten Zivilgericht geht es um ein Meme über Renate Künast − und die Frage, welche Ansprüche Betroffenen bei falschen Tatsachenbehauptungen gegen Facebook zustehen.

Karlsruhe (dpa) − Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich am Dienstag (9.30 Uhr) mit der Frage, inwieweit der Betreiber eines sozialen Netzwerkes für Falschbehauptungen auf seiner Plattform haften muss. Im konkreten Fall geht es um eine Klage der Grünen-Bundestagsabgeordneten Renate Künast gegen den Facebook-Konzern Meta. Ob der Karlsruher Senat am Dienstag schon eine Entscheidung fällt, ist unklar. (Az. VI ZR 64/24)

 

Gegenstand des Verfahrens ist ein Meme, das ein Bild von Künast mit einem angeblichen Zitat zeigt: „Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal Türkisch lernen.“ Das Meme wurde bei Facebook in unterschiedlichen Varianten veröffentlicht und geteilt. Die Krux: Künast hat den Satz nie gesagt. Sie verklagte Meta auf Unterlassung sowie auf Schmerzensgeld von 10.000 Euro.

 

Das Landgericht Frankfurt hatte Künast weitgehend recht gegeben. Sie könne verlangen, dass das Meme auf dem sozialen Netzwerk gesperrt werde. Auch Varianten mit kerngleichem Inhalt müsse Facebook löschen, ohne, dass Künast noch einmal auf die jeweiligen Internetadressen hinweist. Den Anspruch auf Schmerzensgeld, den das Landgericht der Grünen-Politikerin zudem zugebilligt hatte, wies das Oberlandesgericht Frankfurt zwar später wieder ab. Im Übrigen bestätigte das Berufungsgericht aber das Urteil der Vorinstanz. Da sowohl Künast als auch Meta Revision einlegten, muss nun der BGH entscheiden.